(Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma k-tec GmbH)
I. Anbote
Anbote sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters. Vom Inhalt des Anbotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Anbot irgendeine missbräuchliche Anwendung gemacht werden. Falls ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führt, behält sich der Anbieter das Rückforderungsrecht für das Anbot samt allen dazugehörigen Beilagen und Mustern vor. Werden Muster gesondert zur Anbotslegung gefertigt, so ist das Muster zu einem angemessenen üblichen Preis dem Anbotsleger zu bezahlen, wenn nicht binnen Halbjahresfrist ein Auftrag an den Anbotsleger erteilt wird.
Bei Planungsarbeiten zur Anbotslegung ist diese Arbeit vom Interessenten nur dann nicht gesondert zu bezahlen, wenn binnen Halbjahresfrist der Auftrag erteilt wird.
Sollten vor oder nach Auftragserteilung Kosten von Dritten (Sachverständigen) und/oder des Anbotslegers für besondere Eignungsprüfungen entstehen, sind diese jedenfalls zu bezahlen.
Bei Mustern, die nicht zur Anbotslegung gesondert gefertigt werden müssen, behält sich der Anbotsleger das Rückforderungsrecht für das Anbot samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Interessenten eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Vom Anbotleger erstattete Kostenvoranschläge sind freibleibend.
II. Umfang der Lieferpflicht
Aufträge werden durch den Auftragnehmer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Auftragnehmer nur soweit verbindlich, als diese von ihm schriftlich anerkannt werden. Muster, die vom Auftragnehmer, sei es im Zuge der Anbotslegung, sei es nach Auftragserteilung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, werden binnen 3 Wochen nach Auftragserteilung zum integrierenden Bestandteil des Auftrages, wenn nicht binnen der genannten Frist eine anders lautende schriftliche Weisung zur Abänderung des Werkstückes durch den Auftraggeber erfolgt.
III. Preis
Die Preise gelten netto ab Werk oder Lager des Auftragnehmers ausschließlich Verpackung und Fracht. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Auftragnehmer nicht zumutbare Erhöhung der Bestellungskosten nach sich ziehen, steht es dem Auftragnehmer frei, vom Auftrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Auftraggeber verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen.
IV. Zahlungsbedingungen
FürFormen,WerkzeugeundVorrichtungen:
Bezahlung der vereinbarten anteiligen Kosten bei Auftragserteilung, bei besonderer Vereinbarung Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung sofort nach Genehmigung der Muster wie ad II.
FürFertigteile:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Drittel des voraussichtlichen Gesamtlieferwertes bei Auftragserteilung bzw. bei Genehmigung des Musters laut Pkt. II. dieses Vertrages zu bezahlen. Das zweite Drittel des Auftragswertes ist durch den Auftraggeber bei Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer zur Bezahlung fällig. Die Bezahlung der Restforderung erfolgt entsprechend der Zahlungsvereinbarung. Der Auftragnehmer gewährt 3 % Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme, 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen; bei Zahlung nach 14 Tagen hat diese ohne Skontoabzug, spätestens nach 30 Tagen zu erfolgen. Der Skontoabzug wird jeweils auf den Lieferpreis für Fertigteile ausschließlich der Nebenkosten gewährt. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten.
V. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des AN aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Auftraggeber als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist während der Dauer des Eigentumsrechtes des Auftragnehmers unzulässig. Die Begründung von Rechten Dritter an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Sämtliche für die Beseitigung einer solchen Inanspruchnahme von dritter Seite aufgelaufenen Kosten und Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen. Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, sei es durch ihn selbst, durch den Auftragnehmer oder durch Auftraggeber des Auftragnehmers fix, d.h. durch Verschraubung, Verklebung oder auch in anderer Weise mit einem nicht vom Auftraggeber gelieferten Konstruktionsteil verbunden, so wird der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung Miteigentümer an dem so neu entstandenen Objekt. Dies gilt im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert des Objektes. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Auftraggeber von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an der gelieferten Ware auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Dementsprechend tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung bzw. aus einer etwaigen Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mitsamt der diesbezüglichen Nebenabreden bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hievon jedoch unberührt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, dem Kunden des Auftraggebers die Abtretung anzuzeigen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Anforderung unverzüglich die für den Einzug der Forderung notwendigen Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen an den Auftragnehmer zu übergeben. Alle Kaufpreise des Auftraggebers, welche er von seinen Kunden für Vorbehaltsware vereinnahmt, gelten als treuhändig für den Auftragnehmer empfangen und sind vom Auftraggeber separat zu verwahren. Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Zurücknahme berechtigt. Die Fristsetzung entfällt bei einer Zahlungsverweigerung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe an den Auftragnehmer verpflichtet. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber berechtigt, entweder gemäß § 1333 ABGB Verzugszinsen zu verlangen oder solche in der Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank anzurechnen.
VI. Lieferfristen
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehenen Hindernisse im Werk des Auftragnehmers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten. Der Auftragnehmer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Auftraggeber möglicherweise geltend machen könnte, es sei denn, diese Schäden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers verschuldet worden. Wesentliche Bedingung für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist, dass die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Teile und alle sonstigen zur Vervollständigung der Lieferung erforderlichen Beistellungen rechtzeitig und in einer für die Erfüllung des gesamten Auftrages entsprechenden Menge und Beschaffenheit beigestellt werden, wobei eine Mehrmenge von 5 % bis 20 % der Erfordernismenge als Ausschussvorsorge mitzuliefern ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Fertigstellung zu beginnen, ehe die genannten Teile vorliegen.
Unterlagen, welche bei der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden müssen und deren Mangel die fristgerechte Einhaltung der Lieferfrist beeinträchtigen, sind im Besonderen:
Zumindest zwei verbindliche in jeder Beziehung vollständige Zeichnungen oder zumindest zwei verbindliche Muster, sofern diese nicht vom Auftragnehmer – wie oben ausgeführt – angefertigt werden.
VII. Lieferung und Versand
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Werk des Auftragnehmers versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Auftraggeber bekannt gegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des § 6 PHG in die Verfügungsmacht des Auftraggebers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist. Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung des Auftraggebers. Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt.
Ebenso wird bei Abgang, Verwechslung oder Beschädigung der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Auftraggeber, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Auftragnehmer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Auftraggebers, in dem von ihm gewünschten Ausmaß.
VIII. Gewährleistung
Bei Erstfertigung von Serienteilen werden vor Beginn der Serienfertigung dem Auftraggeber Muster zur Verfügung gestellt. Für den Fall der Genehmigung der Muster gemäß Punkt II. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung gemäß dem solcherart bestätigten Muster durchzuführen. Seitens des Auftragnehmers wird die Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet, als dies innerhalb der für die verwendeten Werkstoffe und der Art des Werkstückes maßgebenden Abmaßgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes übernimmt der Auftragnehmer dann keine Haftung, wenn die vom Auftraggeber maßgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen nicht rechtzeitig gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für die Werkstoffwahl und werkstoffgerechte Ausführung des Auftragsgegenstandes vom Auftragnehmer gemacht werden oder an vom Auftraggeber beigestellten Zeichnungen und Mustern, durch den Auftragnehmer Änderungen angeregt werden.
Bei Bestellungen ab einer Stückzahl von 50 Stück gelten Mehr- oder Mindermengen von +/- 15 % als vom Auftraggeber genehmigt.
IX. Abmaße, Toleranzen
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei der Kunststoffverarbeitung gewisse Ungenauigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend genau zu arbeiten. Allfällige Abmaßungenauigkeiten gelten vom Auftraggeber als im Rahmen der Toleranzen gelegen genehmigt, wenn nicht binnen einer Frist von 3 Wochen ab Übergabe schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert wird. Im Falle rechtzeitiger Reklamation gilt entweder das vereinbarte Abmaß und in Ermangelung eines solchen die der Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechende mögliche Abmaßgenauigkeit bzw. größte Abmaßgrenze gemäß zutreffender Normen (z.B. DIN 7710) als Maßstab für die Mängelfreiheit. Besondere Prüfungen der Fertigteile (z.B. elektrische, mechanische, bauphysikalische, etc.) müssen besonders vereinbart werden und gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
Für die Verwendungseignung des Liefergegenstandes leistet der Auftragnehmer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Auftragnehmer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Beanstandung erfolgt, leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Werk des Auftragnehmers zurückgesandten Teile. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche aller Art werden nicht anerkannt; es sei denn, den Auftragnehmer würde grobes Verschulden an der nicht fachgerechten Verarbeitung treffen.
Mängelrügen, welche Lieferungsmängel betreffen, die ohne Einbau oder Verwendung des Werkstückes erkennbar sind (Beanstandung der Liefermenge, Ausführungsfehler, etc.), können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im Sinne des § 377 HGB unverzüglich dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht werden und dem Auftraggeber außerdem alle zur Bearbeitung der Mängelrüge erforderlichen Unterlagen (Packzettel, Musterstücke, etc.) zur Verfügung gestellt werden.
Für die vom Auftraggeber beigestellten Formenvorrichtungen, Lehren und sonstigen Fertigungsbehelfen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, diese Beistellungen mit fachlicher Sorgfalt zu verwenden und zu verwahren. Weitere Gewährleistung hiefür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Verlust oder Beschädigung durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Auftragnehmers obliegt dem Auftraggeber. Zeichnungen, Muster sowie alle anderen Unterlagen, welche dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Ausführung eines Auftrages übergeben werden, sind durch den Auftragnehmer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne jedoch für allfällige Kenntnisnahme durch Dritte und hieraus dem Auftraggeber entstehende Schäden eine Haftung zu übernehmen, zu schützen.
X. Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
2. Bei Lieferungen an gewerbliche Auftraggeber ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
3. Werden Waren an gewerbliche Auftraggeber und/oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung im Sinne dieses Punktes in den Lieferverträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Schäden.
4. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund von ÖNORMEN, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Auftragnehmerwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden können.
XI. Werkzeuge und Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Auftraggeber angefertigt werden, bleiben stets im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn die Erzeugungskosten gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen sind. Die in Rechnung gestellten Erzeugungskosten für diese Werkzeuge stellen lediglich einen Anteil an den höheren Gesamtgestehungskosten dar. Die Aufwendungen für die Vorarbeiten, den Entwurf, das Ausprobieren und Instandhalten sind hierdurch ebenfalls nicht gedeckt. Die Ausfolgung von Werkzeugen an den Auftraggeber bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte, Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen in jedem Fall, auch im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber, ausgeschlossen.
Falls innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung erfolgt, können diese Werkzeuge vom Auftragnehmer nach Gutdünken anderweitig verwendet werden. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeuginstandsetzungskosten nur so lange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Auftraggebers behoben. Ebenso trägt der Auftraggeber die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Für Werkzeuge aller Art, welche vom Auftraggeber dem Auftragnehmer beigestellt werden, trägt der Auftraggeber die Instandsetzungs-, Lager- und Erhaltungskosten.
XII. Schutzrechte
Für Liefergegenstände, welche der Auftragnehmer nach Unterlagen des Auftraggebers herstellt, übernimmt der Auftraggeber die alleinige Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung derartiger Liefergegenstände keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten Dritte derartige Schutzrechte dennoch geltend machen, erklärt der Auftraggeber, den Auftragnehmer diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten und ist der Auftraggeber für den Fall einer von dritter Seite erwirkten Einstellung der Produktion verpflichtet, die gesamten vertraglich vereinbarten Zahlungen an den Auftragnehmer zu entrichten, als wäre der Auftrag zur Gänze mängelfrei erfüllt worden. Ist der Auftragnehmer gezwungen, sich gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Geltendmachung von Schutzrechten Dritter zur Wehr zu setzen, ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, sämtliche Prozesskosten zu übernehmen und angemessene Prozesskostenvorschüsse, an den vom Auftragnehmer beauftragten Anwalt zu entrichten. Dem Auftragnehmer steht es darüber hinaus frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen, zu bewerben, etc.
XIII. Verpackung
Die Verpackung ist nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert berechnet. Verpackungsmaterial wird mit Ausnahme von wiederverwendbaren, eigens gefertigten Behältnissen nicht zurückgenommen. Ob Verpackungsmaterial zurückgenommen wird, liegt im Gutdünken des Auftragnehmers. Rücksendungen des Verpackungsmaterials im Falle der durch den Auftragnehmer bestätigten Rücknahme erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt das für Radstadt örtlich und sachlich zuständige Gericht. Auf Streitigkeiten aus einem aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande gekommenen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung zu gelangen.
Radstadt, Mai 2007